AGB für Unternehmer der STRASSER Steine GmbH

1. Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen STRASSER Steine GmbH, Steinstraße 1, 4113 St. Martin (im Folgenden STRASSER) und Ihren Kunden, für die das Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden BESTELLER). Die AGB regeln wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern in den nachstehend angeführten Punkten.
Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die schriftliche Vereinbarung ersetzt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich von uns zugestimmt. Die Schriftform wird durch Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.

2. Änderung AGB

Wir können Änderungen der AGB vornehmen und diese sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Änderungen sind an transparenter Stelle unter www.strasser-steine.at kundzutun, wobei die Änderung 8 Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht wird. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen sind von uns in geeigneter Form dem BESTELLER direkt schriftlich bekannt zu geben. Diesfalls kommt dem BESTELLER das Recht zu, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen nach Zugang des Änderungsschreibens aufzukündigen.

3. Leistungen

Wir fertigen Natursteine, Betonsteine, Küchenarbeitsplatten sowie Steine für Innenräume und zur Außengestaltung. Zudem erbringen wir Werk- und Montageleistungen, im Zusammenhang mit der Be- und Verarbeitung von Steinen. Weiters betreiben wir Handel mit Steinen und Steinprodukten. Darüber hinaus erbringen wir Montageleistungen im Zusammenhang mit Wasseranschlüssen und Kochfeldanschlüssen (ausgenommen Gasanschlüssen) sowie Naturmaßaufnahmen.

4. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsumfang

Maßgeblich ist unser Angebot, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Leistungsbeschreibung und allfällige sich darauf beziehende schriftliche Vereinbarungen der Vertragsparteien ergeben den Umfang der jeweiligen vertraglichen Leistungen. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen.Wir übernehmen für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge keine Gewähr.
Erteilt uns der BESTELLER einen Auftrag, so ist er an diesen acht Wochen ab dessen Eingang bei uns gebunden. Wir sind an unsere Angebote für die Dauer der Gültigkeit des jährlich veröffentlichten Verkaufshandbuchs gebunden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Besteller unser Vertragsanbot schriftlich bestätigt oder wir dem Besteller eine Auftragsbestätigung zukommen lassen. Alternativ auch dann, wenn wir dem BESTELLER die vereinbarte Leistung bereitstellen oder eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Bei Produkten mit besonders kurzen Lieferfristen (beispielsweise Fensterbänke), gilt der Auftrag mit Einlangen bei uns als angenommen. Diesfalls sind Änderungen und Stornierungen des Auftrags ausgeschlossen.

5. Planungs-, Urheber- und gewerblicher Rechtsschutz

Soweit wir den Bestellern Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags in unserem Eigentum.

6. Richtigkeit

Unterlagen, Pläne, Skizzen des Bestellers überprüfen wir nicht auf Übereinstimmungen mit Naturmaßen. Wir sind nicht verpflichtet den Besteller auf Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel, selbst wenn diese für uns erkennbar sind, hinzuweisen.

7. Lieferung, Terminangaben und Gefahrenübergang

Die Lieferung der Ware erfolgt frei Haus. Als Lieferung der Ware frei Haus gilt die Anlieferung an einen mit dem LKW leicht zu befahrbaren Ort beim Zielort. Eine weitere Verbrin-gung der Ware innerhalb des Zielorts (Gebäude, etc…) ist vom BESTELLER zu bestellen und wird zusätzlich verrechnet. Paletten werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt und bei Rückstellung des BESTELLERS retourgenommen.
Liefer- und Montagetermine sind abhängig von den Wetter- und Witterungsverhältnissen. Terminangaben erfolgen daher prinzipiell freibleibend. Ist eine termingerechte Lieferung/Montage nicht möglich, verschieben sich die Termine im notwendigen Ausmaß. Dies wird dem Besteller bekanntgegeben und begründet keinen verschuldeten Lieferverzug. Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Einhaltung der Lieferungstermine und Leistungsfristen.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Transporteur/Unterfertigung der Speditionspapiere/Unterfertigung des Lieferscheins auf den BESTELLER über. Dies gilt auch bei Lieferung frei Bestimmungsort. Erfolgt die Lieferung – auf Wunsch des BESTELLERS – später als zum vereinbarten Liefertermin, geht die Gefahr zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin über.

8. Ausführung/Montage

Der Besteller ist verpflichtet bei der Ausführung mitzuwirken. Vom Besteller sind auf eigene Rechnung und Gefahr alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für eine störungsfreie Durchführung und ungehinderte Beendigung der Arbeiten erforderlich sind. Hierzu gehört insbesondere die Schaffung einer befestigten Anfahrtsstraße zur Baustelle, wodurch das Befahren mittels schweren LKW- und Autokran gewährleistet ist.
Strom und Wasser sind für Montagezwecke bauseits unentgeltlich beizustellen. Ebenso dürfen keine Behinderungen durch andere Professionisten auftreten. Eventuelles Abtragen von bestehenden Bauteilen, Treppengeländer, Provisiorien oder ähnlichem ist bauseits durchzuführen oder wird in Regie verrechnet.

9. Preisbildung

Sofern in dem bei Vertragsabschluss gültigen Verkaufshandbuch nicht anders dargestellt, verstehen sich unsere Preise exklusive der gesetzlichen Steuern. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich gemäß bei Vertragsabschluss gültiger Preisliste laut dem überreichten Verkaufshandbuch oder laut gesonderter schriftlicher Vereinbarung. Mehr- und Mindermengen gegenüber dem Auftrag werden entsprechend berücksichtigt. Zusatzleistungen stellen wir gesondert in Rechnung und sind nicht im Angebotsumfang enthalten.

10. Zahlung

Rechnungen sind laut getroffener Vereinbarung zur Zahlung fällig. Besteht keine gesonderte Vereinbarung so sind diese binnen 8 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt (Teil)Rechnungen – im Ausmaß von bis zu je einem Drittel der Gesamtauftragssumme – nach Auftragserteilung, nach Lieferung und nach Abschluss sämtlicher Leistungen (Schlussrechnung) zu stellen.
Der Schaden, den uns der Besteller durch die Zahlung nach Fälligkeit zufügt, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) vergütet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers, jedenfalls 30 Tage nach Rechnungsdatum, werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden zusätzlich Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
Zudem sind wir im Falle des verschuldeten Zahlungsverzugs des Bestellers berechtigt, außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Besteller verschuldeter und uns erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

11. Stein- und Betonprodukte

Naturstein ist unbeeinflussbaren Farb- und Strukturschwankungen unterworfen. Die Ausführung kann daher von dem vorgelegten Muster abweichen. Insbesondere anerkennt der Besteller, dass ein Muster den Typus wiedergibt, es jedoch hiervon geringfügige Abweichungen geben kann, die der Natur geschuldet sind. Bei verschiedenen Steinsorten sind Auskittungen usw. erforderlich. Geringfügig abweichende Variationen eines Typus bilden daher keinen Reklamations- oder Gewährleistungsgrund.
Bei Betonwerkstein treten in der Produktion geringfügige Unterschiede von Platten zur Sonderanfertigung in Farbe und Dichte auf. Diese sind produktionsbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar. Luftporen bei Sonderanfertigungen und gebrochene Kanten bei sandgestrahlten Oberflächen sind produkt- und herstellungsimmanent.
Wir haften daher bei Abweichungen, Veränderungen nach der Montage von Natursteinen und Betonwerksteinen nur für von uns schuldhaft verursachte Schäden. Insbesondere besteht keine Haftung, wenn die Schäden auf natürliche Einflüsse, wie beispielsweise Wetterphänomene oder Witterungseinflüssen zurückzuführen sind.

12. Verzug

Befindet sich der Besteller im verschuldetem Annahmeverzug bzw. hat den Annahmeverzug schuldhaft zu vertreten, so sind wir berechtigt, alle uns daraus entstehenden Schäden und Nachteile einzufordern. Dies betrifft insbesondere das Recht, Teil- und Schlussrechnung zu legen. Ebenso verliert eine Pauschalpreisvereinbarung ihre Wirksamkeit. Diesfalls werden die angemessenen Preise nach tatsächlichem Aufwand berechnet.
Weiters sind wir berechtigt, im Falle eines vom Besteller verschuldeten Zahlungsverzuges mit der Bezahlung einer Teil- bzw. Schlussrechnung alle Lieferungen aus dem betreffenden Geschäft zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
Bestehen berechtigte Hinweise (ein negatives Rating eines Kreditschutzverbandes, anhängige Exekutionen, etc…), dass der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen auch bei anderen Geschäftsverhältnissen nicht mehr nachkommt bzw. nachkommen kann, so steht uns das Recht zu, zur Si-cherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sowie unseren Auslagen aus dem betreffenden Geschäft, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Zudem sind wir berechtigt, zur Sicherung unserer fälligen Forderungen und Ansprüche, nur Zug um Zug gegen die vom Besteller zu bewirkende Zahlung, die Sache herauszugeben.

13. Vertragsrücktritt

Bei Annahme- und Zahlungsverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des BESTELLERS oder Insolvenzabweisung mangels Vermögens, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der Vertrag noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts steht uns bei Verschulden des BESTELLERS ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrags sowie ein allenfalls darüber hinaus bestehender Schadenersatz zu.
Bei Zahlungsverzug des BESTELLERS sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurück zu halten und Vorauszahlung bzw Sicherstellung zu fordern oder nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls können wir sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Besteller abgeschlossener Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

Tritt der BESTELLER – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.

Im letzten Fall ist der BESTELLER verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen Schaden zu bezahlen, welcher sich jedenfalls aus dem von uns bisher getätigten Aufwand berechnet.
Zudem sind wir berechtigt, bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzutreten ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt.
Der BESTELLER ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von uns aufzurechnen, außer wir anerkennen die Forderung des BESTELLER schriftlich oder diese wird gerichtlich festgestellt. Ein Zurkbehaltungsrecht des BESTELLERS wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen.

14. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung

Der Besteller hat Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von zwei Tagen nach Überlassung schriftlich zu rügen und zu begründen, andernfalls er seine Rechte aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum verliert. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben. Reklamierte Waren dürfen vom BESTELLER oder von diesem beauftragten Dritten in keinem Fall weiterverarbeitet werden, andernfalls der BESTELLER seine Rechte aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum in Bezug auf die reklamierten Waren verliert.
Liegt ein Mangel vor, werden wir nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist das Gewerk/die Leistung nachbessern oder einen Austausch vornehmen. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, werden wir nach eigener Wahl den Leistungspreis angemessen herabsetzen oder den Vertrag beenden.
Es wird nur für den vereinbarten und erbrachten Leistungsinhalt Gewähr geleistet. Für den Fall, dass sich technische Rahmenbedingungen nach Überlassung der Leistung ändern, übernehmen wir keine Gewähr. Für Leistungen und Gewerke die der Besteller nachträglich verändert, entfällt die Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmergeschäften 6 Monate und beginnt mit der Überlassung.
Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu unseren Lasten ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Überlassung, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Besteller zu beweisen.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haften wir (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Einen Ersatz des entgangenen Gewinns schließen wir in jedem Fall aus.

15. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vom BESTELLER für die Ware zu leistenden Entgelts und der vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten vor. Dies betrifft nicht Fälle, in denen das Eigentum sachenrechtlich als unbeweglich zu qualifizieren ist oder nicht mehr von einer anderen und größeren Sache getrennt werden kann.
Der BESTELLER ist verpflichtet Beeinträchtigungen jeglicher Art, sowohl rechtlicher und faktischer Natur durch Dritte zu verhindern. Bei Zugriffen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und diesen zugeordneten Organen hat der BESTELLER auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und eine In-Beschlagnahme bzw. einen Eingriff mit ihm zu Gebote stehenden Mitteln abzuwehren. Wir sind von Beeinträchtigungen und Eingriffen in unseren Eigentumsvorbehalt ohne weiteren Aufschub in Kenntnis zu setzen.
Erfolgt eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, so hat der BESTELLER den Zahlungsanspruch an uns abzutreten, wobei dieser zugleich den Erwerber der Ware hierüber in Kenntnis setzt. Die Abtretung ist in den Büchern und auf dem Geschäfts- und Rechnungspapier kund zu tun.

16. Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel und Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossener Verträge nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für 4113 St. Martin/Oberösterreich.

St. Martin im Mühlkreis, am 18.11.2015
STRASSER Steine GmbH

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